S A T Z U N G
des
Kämmerzeller Carneval Verein e. V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen

Kämmerzeller Carneval Verein e. V.

und hat seinen Sitz in Fulda-Kämmerzell und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck des Vereins ist, das Brauchtum der Kämmerzeller Fastnacht im allgemeinen zu pflegen. Er führt die uralte karnevalistische Tradition von Kämmerzell fort und fördert den karnevalistischen Gedanken in seiner kulturell wertvollen Bedeutung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung von Fremdensitzungen, Pflege der Garde- und Showtänze, Teilnahme an Umzügen zur Darstellung des Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle unbescholttenen Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder, ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession werden.

2. Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes und durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Analog ist bei der Ernennung eines verdienten Präsidenten oder Vorsitzenden zum Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenvorsitzenden zu verfahren.

3. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Dem engeren Vorstand steht die Entscheidung über die Aufnahme zu. Eine etwaige Abweisung erfolgt ohne Angabe des Grundes. Dem betroffenen Antragsteller steht jedoch das Berufungsrecht an den erweiterten Vorstand zu, der endgültig entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft ist zunächst für 1 Jahr, die Mitgliedschaft verlängert sich jährlich stillschweigend, wenn der Austritt nicht schriftlich dem Vorstand angezeigt wird.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss.

3. Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden:
a) wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen;
b) wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins;
c) wegen fortgesetzter Beitragsrückstände.

4. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht ein Berufungsrecht innerhalb von 4 Wochen an den erweiterten Vorstand und den Ältestenrat zu.

§ 4 Beiträge

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich vom Vorstand festgesetzt.(zzt. 12,00 €)

2. Der Mitgliedsbeitrag wird in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres mittels Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen. Die Erteilung der Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Mitglieder, die nicht an diesem Lastschriftverfahren teilnehmen und nicht selbstständig bis zum 30.06. eines Jahres den Beitrag zahlen, zahlen zusätzlich ein vom Vorstand festgelegtes Verwaltungsentgelt. (zzt. 1,00 €)

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4. Der Familienbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Er darf jedoch nicht das 3-fache des Einzelbeitrages überschreiten. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres muss jedes Mitglied den Einzelbeitrag zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

1. Vorstand

2. Ältestenrat

3. Hauptversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der engere Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden – geschäftsführendem Vorsitzenden –
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer (Protokoller)
d) dem 1. und 2. Kassenwart (Schatzmeister)
e) dem 1. und 2. Beisitzer

2. zum erweiterten Vorstand gehören:
e) die Sitzungspräsidenten
f) der Festausschuss
g) das Wagenbaukomitee

3. Der Vorstand wir für 2 Jahre gewählt und bliebt darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB.

3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden; sie gelten als aufgelöst, wenn ihre Arbeiten erledigt sind.

4. Im Auftrage des Vorsitzenden beruft der Schriftführer die Sitzungen des engeren oder des erweiterten Vorstandes ein. Die einzelnen Aufgaben des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden festgelegt, dem das Recht zusteht, die Arbeitsaufgaben für die Vorstandsmitglieder schriftlich festzulegen.

5. Anschaffungen irgendwelcher Art sowie ins Gewicht fallende größere Ausgaben über EUR 100,00 und Vereinbarungen, die den Verein auf mehr als ein Jahr binden, unterliegen der Beschlussfassung durch den engeren Vorstand.

§ 8 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, beratend und schlichtend seine Funktion auszuüben. Sollte der Ältestenrat eine Schlichtung nicht herbeiführen können, so entscheidet der Vorsitzende mit dem engeren Vorstand. Der Sprecher des Ältestenrat hat nach Beschlussfassung im erweiterten Vorstand Wahlstimme.

2. Der Ältestenrat setzt sich aus fünf Mitgliedern des Vereins zusammen. Er wird auf vier Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Ältestenrat.

3. Die Jahreshauptversammlung bestimmt zwei Mitglieder des Ältestenrates, die Aufgaben eines Archivars für den Verein zu übernehmen.

§ 9 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung wird einmal jährlich, im ersten Halbjahr von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich einberufen, dies kann auch per eMail erfolgen. (sofern diese bekannt ist)

2. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Falls beide verhindert sind, das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Vorstandes.

3. Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Mehrheit abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Abstimmung durch Zuruf oder Handzeichen ist zulässig, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

4. Entfällt bei Wahlen auf keine Person die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei sich dann etwa ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Anträge für die Versammlung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

6. Anträge, die später als unter 5. Bestimmt eingehen, oder die während der Hauptversammlung gestellt werden, können nur zur Behandlung kommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.

7. Die Hauptversammlung beschließt über:
7.1 den Jahresbericht des Vorsitzenden
7.2 die Rechnungslegung des Schatzmeisters
7.3 den Prüfungsbericht der Revisoren
7.4 die Entlastung des Gesamt-Vorstandes
7.5 die Neuwahlen des Gesamtvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren
7.6 die Bestellung von 2 Revisoren
7.7 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.8 Satzungsänderungen

8. Jedes Mitglied ist nur stimmberechtigt, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag für die vor dem laufenden Geschäftsjahr liegenden Geschäftsjahre gezahlt hat. Ausgenommen sind die Mitglieder unter § 2 Punkt 2.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, je nach Bedarf, vom Vorsitzenden einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag an den Vorstand ergeht, der mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder mitunterzeichnet ist, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einberufung der Hauptversammlung.

§ 11 Vorschriften und Versammlungen

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung – auch die Hauptversammlung – ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.


2. Über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Verhandlungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse vollständig enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Ältestenrates haben gleichberechtigte Stimmen, wie jedes ordentliche Mitglied.

4. Der Vorsitzende hat das Recht die Hauptversammlung zu unterbrechen.

5. Von jedem Anwesenden kann der Antrag
a) zur Geschäftsordnung,
b) auf Abstimmung ohne Debatte
c) auf Redezeitbegrenzung
d) auf Schluss der Debatte
gestellt werden

§ 12 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Die Übermittlung von Daten erfolgt auf Anforderung an die unter § 13 der KCV-Satzung genannten Verbänden und Vereine.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, auf Berichtigung seiner gespeicherten Daten (im Falle der Unrichtigkeit) Sperrung und Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, Schaukasten, Vereinszeitung sowie elektronischen Medien zu.
  5. Die nähere Ausgestaltung des Datenschutzes des KCV wird in einer Datenschutzordnung durch die JHV geregelt.

§ 13 Mitgliedschaft in Vereinen/Verbänden

1.  Der KCV gehört dem Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) an.2.  Der KCV ist Mitglied im Karnevalsverband Kurhessen e.V. (KVK).

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann auf Antrag der Mitglieder in einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden: jedoch ist dazu eine ¾ Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch 2 Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Kämmerzell, die es unmittelbar und ausschließlich für die Rochuskapelle in Kämmerzell zu verwenden hat.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.

§ 16 Rechtsgültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsungültig sein oder werden, so sind sich die Mitglieder darüber einig, dass davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt wird. Sie sind damit einverstanden, dass die ungültigen Bestimmungen nach Möglichkeit durch andere dem Ziel des Vereins gleichkommende formell gültige Bestimmungen ersetzt werden.


§ 17 Schlussbestimmungen

Soweit Einzelheiten in den Satzungen nicht eingehend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB §§ 21 – 79 einschließlich.


geändert: Fulda, 01.04.2000

geändert: Fulda, 23.03.2001

geändert: Fulda, 18.04.2008

geandert: Fulda, 16.04.2010

geändert: Fulda, 02.03.2012

geändert: Fulda, 05.04.2019

geändert: Fulda, 02.05.2023